Inland
Ausgabe April 2005
1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Mit den nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen regeln Draka
Comteq Berlin GmbH & Co. KG und ihre Vertragspartner,
nachstehend Besteller genannt, ihre Rechtsbeziehungen vorbehaltlich
individualvertraglicher Regelungen.
1.2
Bei allen Geschäften mit Bestellern, die Nicht-Verbraucher
im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sind, über die Lieferung von
Kabelwerkerzeugnissen gelten ausschließlich diese Bedingungen.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie
Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
sind. Ansonsten wird ihnen hiermit widersprochen.
1.3
Für etwaige Montage- oder Dienstleistungen gelten ebenfalls
gesonderte Bedingungen, die der Besteller jederzeit bei uns
anfordern kann oder die diesen Bedingungen angefügt sind.
2. Auftrag
und Annahme
2.1
Ein Vertrag zwischen dem Besteller und uns kommt erst mit unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung für den uns vom Besteller
erteilten Auftrag zustande. Für den Umfang der Lieferung oder
Leistung
ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2.
Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen
unverbindlich.
3.
Lieferfrist
3.1
Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden
sind.
3.2
Die Einhaltung der Frist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen,
insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und
gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten, voraus.
3.3
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat.
3.4 Die
Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens
liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
3.5
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in
wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
3.6
Im übrigen ist der Besteller im Falle eines von uns zu vertretenden
Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt,
wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von
mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
4.
Lieferumfang
4.1 Konstruktions-
oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf
Forderungen des Gesetzgebers oder auf änderungen des Herstellers
zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die
änderungen für den Besteller zumutbar sind.
4.2
Die Lieferung von über- und Unterlängen ist zulässig bis zu einer
Abweichung von 5 %. Abrechnungsgrundlage
ist die Liefermenge. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch
auf Nachlieferung einer Fehlmenge, Schadensersatz oder Rücktritt.
4.3 Teillieferungen
sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht
ergeben.
5.
Annullierungskosten
Tritt
der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können
wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch
die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
nicht vorhandenen oder geringeren Schadens vorbehalten.
6.
Verpackung und Versand
6.1
Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
6.2
Versandverpackungen werden gesondert berechnet.
6.3
Zum Versand der Ware auf Spulen mit einem Scheibendurchmesser von
0,50 m bis 2,80 m werden Spulen der Kabeltrommel GmbH & Co. KG
(KTG) eingesetzt. Für diese Spulen gelten die Bedingungen der KTG.
7. Abnahme
und Gefahrenübergang
7.1 Die
Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk
verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden
Transportmitteln.
7.2
Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu
vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des
Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so
geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft
an auf den Besteller über. Die durch die Verzögerung entstehenden
Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Besteller zu tragen.
8. Preise
8.1
Unsere Preise gelten frei Bestimmungsort in Deutschland unabgeladen
und ohne Verpackung. Bei einem Nettowert unter 600 €
versenden
wir unfrei.
8.2
Wir behalten uns das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4
Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen
aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder
Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr
als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller, wenn er
nicht Kaufmann ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche
nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist.
8.3
Maßgebend
für die Ermittlung der Metallwerte sind die Notierungen der
NE-Metallverarbeiter.
Kupfer:
Die Notierung Elektrolytkupfer für Leitzwecke (DEL-Notiz) zzgl.
Beschaffungskosten.
Aluminium:
AL für Leitzwecke 99,7 % Kasse/Brief (LME) zzgl. Zuschläge.
Blei:
Die Notierung für Blei nach DIN 17640.
In
Angeboten verwendete Notierungen sind nicht verbindlich. Für den
Auftrag maßgebend ist die Notierung vom Tage nach Eingang der geklärten
Bestellung. Die Bestellung gilt als geklärt, wenn wir in der Lage
sind, diese hinsichtlich Menge, Type, Lieferzeit und dgl.
verbindlich zu bestätigen. Erfolgt die Preisberechnung auf
Hohlpreisbasis oder einer anderen fiktiv angenommenen Preisbasis und
weicht die Tagesnotierung von dieser Basis ab, so verändern sich
die Preise je 1000 m um den Betrag, der sich als Multiplikator der
Metallzahl (Cu, Al, Pb) mit der Metallpreisdifferenz ergibt. Alle
Metallzu- oder -abschläge gelten stets rein netto.
9. Haftung für
Mängel
9.1 Der
Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach
Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich
(längstens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen nach Ablieferung)
schriftlich mitzuteilen. Mängel,
die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt
wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen. Mängelrügen werden von uns nur dann anerkannt,
wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern
oder Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und
fristgerechten Rügen dar.
9.2
Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Lieferung oder
Teile hiervon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu
stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
9.3
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen
über die Lieferzeit entsprechend.
9.4
Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge
mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
9.4.1
Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht,
von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine
Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen
hierbei wir nach eigenem Ermessen.
9.4.2
Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches
eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl
vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt,
steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern.
9.5
Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung
mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde
und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die
vergeblichen Aufwendungen zu.
9.6
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Der
Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits
seit Auslieferung vorgelegen hat.
9.7
Wir haften nicht für natürlichen Verschleiß oder Abnutzung.
10.
Haftung für Pflichtverletzung im übrigen
10.1
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer
in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den
Fällen einer Pflichtverletzung unsererseits Folgendes:
10.2
Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine
angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht
unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
verlangen.
10.3
Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der
Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III
i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§280 II i.V.m.
§ 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz
wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen (282
BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz
statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit)
ist ausgeschlossen.
10.4
Die zwingende Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
10.5
Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen
würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt
berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers
eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
11.
Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Wir
übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie
gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
12.
Eigentumsvorbehalt
12.1 Gelieferte
Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung.
12.2 Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Rücktritt berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
12.3 Die
Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung.
12.4 Der
Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang an Wiederverkäufer außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten
Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller
aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft
werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach
deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im
Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen,
dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
12.5 Der
Besteller darf die Liefergegenstände vor Eigentumsübergang auf ihn
weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat
der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns
alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw.
ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
12.6 Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigt.
12.7
Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Besteller nicht von seinen vertraglichen
Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird
lediglich auf die bestehende Forderung gegen den Besteller
angerechnet.
13.
Zahlungsbedingungen
13.1 Unsere
Rechnungen sind innerhalb des jeweiligen Zahlungszieles sofort zur
Zahlung fällig. Der Besteller befindet sich spätestens nach Ablauf
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs.3
BGB) in Verzug.
13.2 Ist
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart erfolgen alle Zahlungen
in Euro. Sie sind ohne jeden Abzug und für uns kostenlos zu
leisten.
13.3 Verzugszinsen
berechnen wir mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.
13.4 Die
Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche des
Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit
solchen.
13.5
Erfolgen Teillieferungen, so ist der Kaufpreis nach jeder Lieferung
fällig.
13.6
Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn der
Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten
in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem
Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt
werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern, insbesondere u.a. Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines
Vergleiches oder Insolvenz. In diesen Fällen sind wir berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheit auszuführen.
14. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Soweit
der Besteller Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Berlin als unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
sind an unserem Sitz zu erbringen.
15.
Sonstiges
15.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 übertragungen
von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns
geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Zustimmung.
15.3 Sollte
eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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