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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der 

Draka Comteq Berlin GmbH & Co. KG

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Inland

Ausgabe April 2005

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Mit den nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen regeln Draka Comteq Berlin GmbH & Co. KG und ihre Vertragspartner, nachstehend Besteller genannt, ihre Rechtsbeziehungen vorbehaltlich individualvertraglicher Regelungen.

1.2  Bei allen Geschäften mit Bestellern, die Nicht-Verbraucher im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sind, über die Lieferung von Kabelwerkerzeugnissen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ansonsten wird ihnen hiermit widersprochen.

1.3 Für etwaige Montage- oder Dienstleistungen gelten ebenfalls gesonderte Bedingungen, die der Besteller jederzeit bei uns anfordern kann oder die diesen Bedingungen angefügt sind.

 

2. Auftrag und Annahme

2.1 Ein Vertrag zwischen dem Besteller und uns kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung für den uns vom Besteller erteilten Auftrag zustande. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung  ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.

 

3. Lieferfrist

3.1 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 

3.2 Die Einhaltung der Frist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten, voraus.

3.3  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

3.5 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

3.6 Im übrigen ist der Besteller im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

 

4. Lieferumfang

4.1 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers oder auf änderungen des Herstellers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die änderungen für den Besteller zumutbar sind.

4.2 Die Lieferung von über- und Unterlängen ist zulässig bis zu einer Abweichung von 5 %. Abrechnungsgrundlage  ist die Liefermenge. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch auf Nachlieferung einer Fehlmenge, Schadensersatz oder Rücktritt.

4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

5. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines nicht vorhandenen oder geringeren Schadens vorbehalten.

 

6. Verpackung und Versand

6.1 Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

6.2 Versandverpackungen werden gesondert berechnet.

6.3 Zum Versand der Ware auf Spulen mit einem Scheibendurchmesser von 0,50 m bis 2,80 m werden Spulen der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG) eingesetzt. Für diese Spulen gelten die Bedingungen der KTG.

 

7. Abnahme und Gefahrenübergang

7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln.

7.2 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Besteller zu tragen.

 

8. Preise

8.1 Unsere Preise gelten frei Bestimmungsort in Deutschland unabgeladen und ohne Verpackung. Bei einem Nettowert unter 600  versenden wir unfrei.

8.2 Wir behalten uns das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller, wenn er nicht Kaufmann ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist.

8.3  Maßgebend für die Ermittlung der Metallwerte sind die Notierungen der NE-Metallverarbeiter.

Kupfer: Die Notierung Elektrolytkupfer für Leitzwecke (DEL-Notiz) zzgl. Beschaffungskosten.

Aluminium: AL für Leitzwecke 99,7 % Kasse/Brief (LME) zzgl. Zuschläge. 

Blei: Die Notierung für Blei nach DIN 17640.

In Angeboten verwendete Notierungen sind nicht verbindlich. Für den Auftrag maßgebend ist die Notierung vom Tage nach Eingang der geklärten Bestellung. Die Bestellung gilt als geklärt, wenn wir in der Lage sind, diese hinsichtlich Menge, Type, Lieferzeit und dgl. verbindlich zu bestätigen. Erfolgt die Preisberechnung auf Hohlpreisbasis oder einer anderen fiktiv angenommenen Preisbasis und weicht die Tagesnotierung von dieser Basis ab, so verändern sich die Preise je 1000 m um den Betrag, der sich als Multiplikator der Metallzahl (Cu, Al, Pb) mit der Metallpreisdifferenz ergibt. Alle Metallzu- oder -abschläge gelten stets rein netto.

 

9. Haftung für Mängel

9.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich (längstens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen nach Ablieferung) schriftlich mitzuteilen.  Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden von uns nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

9.3 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

9.4 Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:

9.4.1 Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen hierbei wir nach eigenem Ermessen.

9.4.2 Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

9.5 Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

9.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits seit Auslieferung vorgelegen hat.

9.7 Wir haften nicht für natürlichen Verschleiß oder Abnutzung.

 

10. Haftung für Pflichtverletzung im übrigen

10.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen einer Pflichtverletzung unsererseits Folgendes:

10.2 Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

10.3 Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen (282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

10.4 Die zwingende Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

10.5 Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

 

11. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

 

12. Eigentumsvorbehalt 

12.1 Gelieferte Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung.

12.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

12.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

12.4 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang an Wiederverkäufer außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.5 Der Besteller darf die Liefergegenstände vor Eigentumsübergang auf ihn weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

12.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

12.7 Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung gegen den Besteller angerechnet.

 

13. Zahlungsbedingungen

13.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb des jeweiligen Zahlungszieles sofort zur Zahlung fällig. Der Besteller befindet sich spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs.3 BGB) in Verzug.

13.2 Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart erfolgen alle Zahlungen in Euro. Sie sind ohne jeden Abzug und für uns kostenlos zu leisten.

13.3 Verzugszinsen berechnen wir mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.

13.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

13.5 Erfolgen Teillieferungen, so ist der Kaufpreis nach jeder Lieferung fällig.

13.6 Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, insbesondere u.a. Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleiches oder Insolvenz. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit auszuführen.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit der Besteller Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin als unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind an unserem Sitz zu erbringen.

 

15. Sonstiges

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

15.3 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.